Informationsfluss

Betriebsinterne Öffentlichkeitsarbeit

Was heißt das?

So einfach diese Sätze auch klingen mögen, es ist ein schier unerschöpfliches Aufgabengebiet, wenn der Betriebsrat seine Aufgaben ernst nimmt und die Probleme erkennt. Allerdings bedarf die sachgerechte Wahrnehmung der allgemeinen und besonderen Betriebsratsaufgaben auch einer professionellen Vorbereitung und einer gewissen Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den Forderungen der Arbeitgeberseite. Zur Stärkung der Durchsetzbarkeit gehört aber, dass der Betriebsrat seine Informationspflichten gegenüber der Belegschaft erfüllt. Ein ernst zu nehmender, demokratisch ausgerichteter und verantwortungsbewusster Betriebsrat hat vor jeder Verhandlung die Belegschaft zu konsultieren. Es müssen Informationen in beide Richtungen fließen, bevor man mit der Arbeitgeberseite verhandelt oder gar Betriebsvereinbarungen eingeht – sonst läuft der Betriebsrat Gefahr, vom Arbeitgeber für seine Zwecke eingesetzt zu werden. Ein Betriebsrat kann bei fehlender Rückmeldung aus der Belegschaft seinen gesetzlichen Aufgaben von Haus aus nicht gerecht werden.

Quelle

Allgemeine Pflicht zur Information

Gesetzlich ist die Information der Belegschaft über die Arbeit des Betriebsrats allein im Rahmen der pro Kalendervierteljahr durchzuführenden Betriebsversammlung vorgeschrieben. In dieser Veranstaltung hat er einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 43 Abs. 1 BetrVG). Gleichwohl gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Belegschaft umfassend und pünktlich im Rahmen seines Aufgabenbereichs über seine Tätigkeit zu unterrichten. Er ist dabei grundsätzlich nicht darauf beschränkt, die Belegschaft allein auf Betriebsversammlungen und durch Anschläge am Schwarzen Brett zu unterrichten (BAG v. 21.11.1978 – 6 ABR 85/76). Der Betriebsrat hat bei der Wahl der Inhalte und Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten einen großen Ermessensspielraum.

Einschränkungen

Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) verpflichtet ihn allerdings, Öffentlichkeitsarbeit nicht als Mittel des Machtkampfes in der Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber zu missbrauchen. Das Recht der freien Meinungsäußerung wird außerdem durch die Friedenspflicht eingeschränkt (§ 74 Abs. 2 BetrVG). Dem Betriebsrat ist auch untersagt, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 79 BetrVG) sowie Informationen über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten, die ihm im Zuge seiner Betriebsratsarbeit bekannt geworden sind (z. B anlässlich einer Einstellung, § 99 Abs. 1 BetrVG), preiszugeben.

Kommunikationsmittel

Die Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sollen bei einer möglichst großen Zahl von Mitarbeitern Aufmerksamkeit finden. Daher ist neben der inhaltlichen Gestaltung die Wirkkraft der eingesetzten Kommunikationsmittel von ausschlaggebender Bedeutung. Folgende Medien können je nach Situation geeignet sein, die Mitarbeiter im Betrieb zu erreichen:

  • Das direkte Gespräch von Betriebsratsmitgliedern mit ihren Kollegen am Arbeitsplatz, in der Kantine, im Aufenthaltsraum oder sonstwo im Betrieb hat den Vorteil, dass Argumente und Informationen nicht nur einseitig weitergegeben, sondern im Dialog auch ausgetauscht und Missverständnisse sofort ausgeräumt werden können.
  • Betriebs-/Abteilungsversammlungen sind eine regelmäßige und wirksame Möglichkeit, viele Mitarbeiter anzusprechen. In seinem Tätigkeitsbericht, Herzstück der Veranstaltung, soll der Betriebsrat die Belegschaft über Ereignisse, die den Betrieb und die Mitarbeiter unmittelbar betreffen, sowie über die Arbeit des Betriebsrats seit der letzten Betriebsversammlung informieren.
  • Das Intranet ist das in den meisten Betrieben allgemein übliche Informationssystem, über das E-Mails schnell und zielsicher transportiert werden können.
  • Eine betriebsratseigene Homepage im Intranet ist eine weitere Möglichkeit, die Mitarbeiter laufend und aktuell zu informieren.
  • Das Schwarze Brett ist trotz der elektronischen Medien noch immer ein Blickfang.
  • Mit einem Flugblatt („Flyer“) kann der Betriebsrat bei besonderen Anlässen (z. B. Ankündigung einer Betriebsversammlung) möglichst schnell möglichst viele Kolleginnen und Kollegen erreichen.
  • Betriebsratszeitungen (ggf. Seiten in der Betriebs-/Werkszeitung) sind ebenfalls ein geeignetes Medium, die Belegschaft über alles rund um den Betrieb und den Betriebsrat zu informieren.
  • Elektronische Newsletters ersetzen zunehmend die Print-Medien und eigenen sich besonders, um bestimmte Zielgruppen anzusprechen.
  • Belegschaftsumfragen durch den Betriebsrat sind geeignet, um Rückmeldungen über bestimmte Fragen einzuholen (z. B. Ermittlung der Arbeitszufriedenheit, Erstellung eines Meinungsbildes über Maßnahmen des Nichtraucherschutzes). Aus rechtlicher Sicht bestehen dagegen keine Bedenken, soweit sich die Fragen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats halten BAG v. 8.2.1977 – 1 ABR 82/74).

 

Erwin Willing

ifb Institut zur Fortbildung von Betriebsräten GmbH & Co. KG

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