Funktionsbeschreibungen
Zu diesem Thema gibt es viele Fragen die häufig an uns herangetragen werden.
Hier möchten wir Euch die am Meisten gestellten Fragen beantworten:
Das Wichtigste vorab: Eine Funktionbeschreibung ist immer funktions-, nie personenbezogen!
Warum brauchen wir überhaupt Funktionsbeschreibungen?
- Sie sollen Klarheit schaffen, welche Qualifikation für eine Stelle benötigt wird
- Ziele, Aufgaben, Befugnisse (somit auch Verantwortung) und Stellvertreterregelung einer Stelle sind definiert
- Sicherheit für den Arbeitnehmer
- Stellenbeschreibungen bieten Arbeitgebern eine Übersicht über Aufgabenstellung und Aufgabenverteilung. Sie haben die Möglichkeit besser zu analysieren, zu gestalten und zu verbessern.
- Qualitätssicherung
- Einhaltung gesetzlicher Vorgaben
Wie ist die rechtliche Lage?
Im Betriebsvervassungsgesetz findet man dazu folgendes:
“Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten…“ (§ 81, Abs. 1 BetrVG)
“Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.“ (§ 81, Abs. 2 BetrVG)
“Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.“ (§ 82, Abs. 1 BetrVG)
“Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen…“ (§ 91 BetrVG)
Aus diesen Regelungen lässt sich ableiten, dass alle Mitarbeiter*innen, einen Anspruch auf solch eine Funktionsbeschreibungen haben.
Wie sieht es mit der Mitbestimmung des Betriebsrates aus?
Die Einführung von Stellen-/Funktionsbeschreibungen kann durch den Betriebsrat nicht verhindert werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte bereits am 31.01.84 in einem Urteil kategorisch fest: „Mitbestimmungsrechte bestehen bei der Erarbeitung von Stellenbeschreibungen nicht.“ (BAG-Urteil vom 31.01.84, DB 84, Seite 1199).
Jedoch bildet die Funktionsbeschreibung die Grundlage für eine Vielzahl von personellen Maßnahmen, die mitbestimmungspflichtig sind (z.B.: betrieblichen Lohngestaltung, besondere Belastung durch Arbeitsplatzänderung). Auch die Beratungsrechte des Betriebsrates kommen hier teilweise zur Geltung (z.B.: Planung von Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen).
Muss ich Funtionsbeschreibungen unterschreiben und hat das Auswirkungen?
Der Arbeitgeber darf sein Direktionsrecht einseitig ausüben. Das bedeudet, er muss den Arbeitnehmer nicht vorher fragen. Deshalb kommt es in der Regel nicht auf dessen Unterschrift an. Die Unterschrift dokumentiert lediglich, dass der Arbeitnehmer die Funktionsbeschreibung erhalten hat. Es besteht also keine Pflicht, grundsätzlich zu unterschreiben.
Entscheidend ist die im Arbeitsvertrag geregelte Leistungspflicht. Weicht die Funktionsbeschreibung von der im Arbeitsvertrag geregelten Tätigkeit ab, so zählen die Regelungen des Arbeitsvertrages. Wird eine Funktionsbeschreibung durch den Arbeitgeber neu erstellt, gilt diese nur soweit, wie sie den Arbeitsvertragsregelungen entspricht. Unterschreibt ein Arbeitnehmer allerdings diese Beschreibung, so kann es sich somit unter Umständen um einen Änderungsvertrag handeln. Daher sind Funktionsbeschreibungen in Einklang mit dem Arbeitsvertrag zu bringen.
Es ist jedoch die Pflicht jedes einzelen Mitarbeiters bei Unklarheiten nachzufragen. Sind einzelne Punkte falsch, unvollständig oder unklar solltet ihr am Besten schriftlich bei eurem Vorgesetzten nachfragen. Denn nur so könnt ihr im Streitfall nachweisen, dass ihr nachgefragt habt.
Was ist wenn sich meine Funktionsbeschreibung ändert?
Funktionsbeschreibungen sind nicht statisch, sondern dynamisch. Denn auch die Anforderungen an eine Tätigkeit ändern sich mit den Änderungen des Arbeitsumfeldes. Gründe hierfür sind vor allem der technischen Wandel (IT-Änderungen, neue Software etc.), geänderte Unternehmensstrategien und Globalisierung.
Ein Beispiel:
Im Bundesarbeitsgerichtsurteil (BAG, Urteil v. 22. Juni 2011 – 8 AZR 48/10) haben die Richter entschieden, dass ein Mitarbeiter vom Arbeitgeber dazu verpflichtet werden kann, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse zu erwerben. Dies stellt auch keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar.
Die Fort- und Weiterbildung ist eine Pflicht des Arbeitnehmers. Die Anordnung dazu fällt unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das Direktionsrecht ermöglicht dem Arbeitgeber aber nur, die im Arbeitsvertrag rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im „normalen Schwankungsbereich“ näher zu bestimmen. Ein Beispiel wäre die Einführung einer neuen Software für die Ausübung der Aufgaben. Das Erlernen von Kenntnissen und Fähigkeiten, die über das hinausgehen, was der Arbeitnehmer vertraglich zu leisten verpflichtet ist, kann der Arbeitgeber nicht einseitig anordnen. Der Arbeitgeber hat jedoch für eine zumutbare Fort- und Weiterbildung des Arbeitnehmers zu sorgen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
Ändert der Arbeitgeber durch eine Unternehmerentscheidung das Anforderungsprofil für Arbeitsplätze, kann er dem dort langjährig beschäftigten Mitarbeiter möglicherweise betriebsbedingt kündigen. Dazu muss er darlegen, dass es sich bei der zusätzlich geforderten Qualifikation um ein nachvollziehbares, arbeitsplatzbezogenes Kriterium für eine Stellenprofilierung handelt, und für die Neubestimmung des Anforderungsprofils muss ein betrieblicher Anlass bestehen (siehe BAG, Urteil vom 10. Juli 2008, 2 AZR 1111/08).