Betriebsausschuss
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Warum haben wir einen Betriebsausschuss?
Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt einen Betriebsausschuss vor. Im § 27 BetrVG ist geregelt, dass bei einem Betriebsrat mit 17 Mitgliedern der Vorsitz, dessen Stellvertreter und 5 weiter Betriebsratsmitglieder (vom Betriebsratsgremium gewählt) den Betriebsausschuss bilden.
Was sind die Aufgaben des Betriebsausschusses?
Auch dies regelt §27 BetrVG. Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
Eine Definition der laufenden Geschäften des Betriebsrats gibt es im Gesetz aber nicht. Man kann sich darunter regelmäßig wiederholende interne verwaltungsmäßige und organisatorische Aufgaben verstehen.
Dazu gehören z.B.:
- Vorbereitung der Betriebsratssitzungen
- Vorbereitung von Betriebsratsbeschlüssen
- Beschaffung von Unterlagen incl. Einholung von Auskünften
- Vorbesprechungen mit der Geschäftsleitung
- Erstellung von Betriebsvereinbarungsentwürfen und Schreiben
- Vorbereitung der Betriebsversammlung
- Organisation des Betriebsratsbüros
- Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte bei immer wiederkehrenden personellen Maßnahmen (Aushilfen, Leiharbeitnehmer, Urlaubsvertretungen usw.) nach Vorgaben des Betriebsrats
- Einblick in die Gehaltslisten
Im Rahmen der übertragenen Aufgaben kann der Betriebsausschuss eigene Beschlüsse fassen. Der Übertragungsbeschluss an den Betriebsausschuss gilt längstens für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats. Ebenso sind Sitzungsprotokolle über alle Betriebsausschusssitzungen zu erstellen.
Was darf der Betriebsausschuss nicht?
Die übertragenen Aufgaben an den Betriebsausschuss dürfen nicht so weitreichend sein, dass dem Betriebsrat seine Mitbestimmungsmöglichkeiten aus der Hand genommen wird. Der Betriebsausschuss ist kein zusätzlicher kleiner Betriebsrat, der am Betriebsrat vorbei handeln kann. Daher kommt es darauf an, dass bei dem Beschluss des Betriebsrats klar festgelegt ist, wie weit die Zuständigkeit des Betriebsausschusses geht. Im § 27 BetrVG steht aber auch, dass der Betriebsausschuss nicht berechtigt ist, eigenständig Betriebsvereinbarungen abzuschliessen. Hierzu ist nur der Betriebsrat berechtigt. Der Betriebsausschuss ist kein Geheimrat. Einsicht in die Sitzungsprotokolle muss allen Betriebsräten gewährt werden.
Was ist unser Ziel den Betriebsausschuss betreffend?
Wir wollen so viele Betriebsratsmitglieder stellen, dass wir auch im Betriebsausschuss vertreten sind, so dass wir auch hier mitreden und mitbestimmen können.