Betriebsratsvorsitz

Welche Rechte und Pflichten bringen das Amt des Betriebsratvorsitzes mit sich?

Neben den normalen Aufgaben, die jedes Betriebsratsmitglied hat, hat dieses Amt noch zusätzliche Pflichten, die der/die Vorsitzende/r erfüllen muss.

Er/Sie ist das Bindeglied zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Er/Sie ist z.B. Erklärungsempfänger und Erklärungsabgebende/r für den Betriebsrat.

Eine weitere Pflicht ist das Vorbereiten und Einberufen von Betriebsratssitzungen. Hier hat der Vorsitz die Tagesordnung zu erstellen, er/sie muss die Sitzung leiten und die Sitzungsniederschrift unterzeichnen.

Die Leitung von Betriebsversammlungen ist ebenso eine Pflicht des Vorsitzes. Hier fungiert der Vorsitz als Sprachrohr des Betriebsrats. Er/Sie spricht also im Namen des Gremiums und vertritt dessen Meinung. Die eigene Meinung muss auch der Vorsitz hier hintenanstellen.

Die Teilnahme an Sitzungen der JAV, sowie die beratende Teilnahme an Sprechstunden der JAV gehört ebenfalls zu den Pflichten, wenn kein anderes Betriebsratsmitglied dazu bestimmt wurde.

Natürlich ist es primär die Pflicht, diese Aufgaben auch zu erfüllen. Er/sie darf aber nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse tätig werden. Es ist also nicht erlaubt auf eigene Faust loszuziehen und Dinge selbst zu erledigen und umzusetzen. Er/sie benötigt also immer einen Beschluss des Betriebsratsgremiums. Handelt der/die Betriebsratsvorsitzende wissentlich entgegen dem Inhalt eines Betriebsratsbeschlusses, so kann er/sie abgesetzt werden.

Er/Sie ist auch kein Vorgesetzter des Betriebsrats. Durch das Amt hat man nicht mehr Stimmgewalt als andere Betriebsratsmitglieder und auch keinerlei zusätzlichen Befugnisse. Der Vorsitz hat somit lediglich mehr Aufgaben zu erledigen als andere Betriebsratsmitglieder.

Der/die Vorsitzende ist automatisch Mitglied im Betriebsausschuss.

Wie wird man eigentlich Betriebsratsvorsitzende/r?

In der konstituierenden Sitzung, welche der Wahlvorstand einberuft, wählen alle Mitglieder des Betriebsrats den Vorsitz und dessen Stellvertreter*in aus ihrer Mitte. Dies ist eine Pflicht des Betriebsrats. Kommt der Betriebsrat dieser Verpflichtung nicht nach kann es zu Auflösung des Betriebsrats kommen. Gewählt werden darf immer nur ein Betriebsratsmitglied. Ein Ersatzmitglied kann nur dann gewählt werden, wenn er/sie anstelle eines regulären Mitglieds dauerhaft in den Betriebsrat nachrückt.

Betriebsratsvorsitz ist ein Ehrenamt

Genau wie das Amt des Betriebsrats ist auch das Amt des Betriebsratsvorsitzes ein Ehrenamt. Der Vorsitz darf somit auch aufgrund seines Amtes keinerlei Vor und Nachteile haben. Es ist also nicht zulässig, dass der/die Vorsitzende z.B. einen Firmenwagen bekommt, welcher auch privat genutzt wird, wenn ihm/ihr dieser nicht aufgrund der vorherigen Tätigkeit im Betrieb zugestanden hätte. Ebenso darf dieser nicht weggenommen werden. Wenn der/die Vorsitzende sich innerhalb des Unternehmens auf eine Stelle bewirbt, darf er/sie hier auch keinen Vor- oder Nachteil erfahren. Er/Sie ist somit wie jede/r andere Bewerber zu behandeln. Auch beim Gehalt darf der Vorsitz aufgrund des Amtes weder eine Auf- noch Abgruppierung erfahren. Das Gehalt richtet sich somit immer nach der im Arbeitsvertrag beschriebenen Tätigkeit.

Unser Fazit:

Betriebsratsvorsitz ist keine einfache Aufgabe. Das Amt bringt viele zusätzliche Aufgaben mit sich. Nicht jeder eignet sich für dieses Amt, da es eine hohe Anforderung an diese Person stellt. Organisieren, Planen, Informieren, Ziele formulieren, Probleme lösen, Entscheidungen treffen, Kontrollieren, Kommunizieren, Motivieren und Konflikte lösen sind Aufgaben und Fähigkeiten, die ein Bewerber auf dieses Amt mit sich bringen sollte. Ein Ehrenamt auszuüben, bedeutet auch Vorbild zu sein. Wasser predigen und Wein trinken ist eine schlechte Eigenschaft, welche man tunlichst vermeiden sollte. Als Vorsitzende/r steht man immer in der Öffentlichkeit und somit auch im Fokus der Belegschaft. Sei es während der Arbeitszeit oder auch im Privaten. Man sollte sein Tun und Handeln bewusst überdenken, um dieser Vorbildfunktion gerecht zu werden. Es bedarf auch des nötigen Abstands zur Geschäftsleitung, damit man gerade bei schwierigen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber nicht in Gewissenskonflikte kommt. Im Fokus sollte wie auch bei jedem anderen Betriebsratsmitglied das Wohl der Arbeitnehmer und keinesfalls der eigene Vorteil stehen.

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