Ersatzbetriebsräte
Wer oder was sind Ersatzbetriebsräte?
Ersatzbetriebsräte sind die Arbeitnehmer*innen, die sich bei der letzten Betriebsratswahl haben aufstellen lassen, aber nicht direkt in den Betriebsrat gewählt wurden. Ein Ersatzbetriebsrat muss bei der Wahl mindestens eine Stimme erhalten haben. Wer keine Stimme bekommen hat, ist kein Ersatzmitglied.
Wann kommen die Ersatzbetriebsräte zum Einsatz?
Die Regelung hierzu steht im § 25 Abs. 1 BetrVG. Es wird zwischen 2 Fällen unterschieden:
1. Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach.
Ein Ersatzmitglied rückt somit dauerhaft, also für die restliche Amtszeit ins Gremium nach, wenn ein Betriebsratsmitglied
- sein Amt niederlegt,
- aus dem Betrieb ausscheidet (z.B. weil ein befristeter Arbeitsvertrag endet),
- seine Wählbarkeit verliert (z.B. weil es zum leitenden Angestellten wird),
- durch einen rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts wegen einer groben Pflichtverletzung aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird (§ 23 Abs. 1 BetrVG),
- durch Gerichtsbeschluss wegen Nichtwählbarkeit (z.B. wegen zu kurzer Betriebszugehörigkeit) nach einer Wahlanfechtung sein Amt verliert (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BetrVG).
2. Wenn ein Mitglied des Betriebsrates zeitweilig verhindert ist.
Ein zeitlich begrenzter Verhinderungsgrund liegt nur in bestimmten Situationen vor, nämlich bei Krankheit, Kur, Urlaub, Fortbildung, Dienstreise, Elternzeit, persönlicher Betroffenheit bei einem Tagesordnungspunkt oder wenn ein unaufschiebbarer Notdienst bei der Arbeit vorliegt und ein Betriebsrat deshalb nicht an einer Sitzung teilnehmen kann. Keine Lust oder viel zu tun sind keine Verhinderungsgründe.
Was ist beim Nachrücken zu beachten?
Rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, dann tritt es als vollwertiges Mitglied ins Gremium ein und zwar mit allen Rechten und Pflichten. Dadurch kann das Gremium seine Aufgaben weiterhin wahrnehmen und wirksame Beschlüsse fassen. Liegt ein Verhinderungsfall vor, rückt ein Ersatzbetriebsrat automatisch nach, auch wenn er/sie von einer Verhinderung nichts weiß. Besondere Funktionen (z.B. Mitglied eines Ausschusses) übernimmt das Ersatzmitglied aber nicht automatisch. Diese müssen gewählt werden. Auch eine Freistellung geht nicht auf ein Ersatzmitglied über. Eine förmliche Benachrichtigung oder eine Erklärung des Ersatzmitglieds, dass es die Aufgabe annimmt, wird jedoch nicht benötigt. Lehnt ein Ersatzmitglied es allerdings ab, für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglieds dauerhaft nachzurücken, gilt dies als Amtsniederlegung.
Welcher Ersatzbetriebsrat rückt nach?
Wer nachrückt ist abhängig vom Wahlververfahren mit dem der Betriebsrat gewählt wurde.
Wurde der Betriebsrat mit Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt, ist es das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl (§ 25 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Zu beachten ist hierbei aber immer, dass das Geschlecht in der Minderheit ausreichend vertreten ist. Ist dies nach einer Verhinderung nicht mehr der Fall, dann rückt dasjenige Ersatzmitglied nach, das dem Minderheitengeschlecht angehört und die höchste Stimmenzahl hat (§ 15 Abs. 2 BetrVG).
Wurde der Betriebsrat in Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt, kommt das Ersatzmitglied aus der Vorschlagsliste zum Zuge, der das verhinderte bzw. ausgeschiedene Mitglied angehört hat. Auch hier ist allerdings darauf zu achten, dass das Geschlecht in der Minderheit ausreichend vertreten ist. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, ist die Vorschlagsliste an der Reihe, auf die der nächste Sitz entfallen würde (§ 25 Abs. 2 S. 1 bis 3 BetrVG).
Sitzungsvorbereitung
Wer in den Betriebsrat nachrückt, muss sich demensprechend vorbereiten können. Deshalb dürfen Ersatzmitglieder, die dauerhaft in den Betriebsrat nachrücken, alle Unterlagen des Betriebsrats einsehen (§ 34 Abs. 3 BetrVG).
Aber auch, wenn ein Ersatzmitglied nur zeitweilig nachrückt, muß dieses sich vorbereiten. Dies ist oftmals viel schwieriger, da das Ersatzmitglied oft sehr kurzfristig erfährt, dass es geladen ist und somit nur wenig Zeit zur Vorbereitung bleibt um die nötigen Informationen zu sammeln und zu bewerten. Es darf hierfür alle Unterlagen einsehen, die es benötigt, um sich auf die Sitzung, an der es teilnimmt, vorzubereiten. Das Ersatzmitglied soll in der Lage sein, sich zu den Themen eine Meinung zu bilden und eine Entscheidung treffen zu können. Außerdem darf es auch das Protokoll der Sitzung einsehen, an der es teilgenommen hat. Ersatzmitglieder, die nicht nachrücken, haben kein Recht Unterlagen des Betriebsrats einzusehen.
Schweigepflicht für Ersatzmitglieder
Ersatzmitglieder sind, genau wie ordentliche Mitglieder des Betriebsrats, zur Geheimhaltung verpflichtet. Das bedeutet, sie dürfen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Betriebsratsarbeit erfahren, und die vom Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet werden, nicht offenbaren oder verwerten (§ 79 BetrVG). Hierzu gehören alle Tatsachen, Erkenntnisse und Unterlagen zum technischen Betrieb oder zur wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, und die der Arbeitgeber geheim halten will. Er muss diesen Willen ausdrücklich erklären und es muss auch ein objektives Geheimhaltungsinteresse bestehen.
Schulungsanspruch der Ersatzbetriebsräte
Ersatzmitglieder dürfen eine Schulungsmaßnahme in anspruch nehmen, wenn dies erforderlich ist, damit der Betriebsrat arbeitsfähig bleibt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn ein Ersatzmitglied sehr oft an Sitzungen teilnimmt.
Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG) gilt auch für Ersatzmitglieder, solange sie ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten. Der Schutz gilt sogar dann, wenn während der Vertretungszeit gar keine Betriebsratstätigkeit anfällt. Auch die Vorbereitungszeit, also die Zeit, die ein Ersatzmitglied braucht, um sich auf eine Sitzung vorzubereiten, fällt in den besonderen Kündigungsschutz.
Der nachwirkende Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 S. 2 KSchG) gilt für Ersatzmitglieder, wenn sie in der Vertretungszeit tatsächlich Betriebsratsarbeit erledigt haben (z.B. an einer Sitzung teilgenommen haben) und zwar sogar dann, wenn sich später herausstellt, dass ein Vertretungsfall in Wahrheit gar nicht vorlag. Achtung: Wurde beim Nachrücken ein Fehler gemacht (z.B. das Minderheitengeschlecht wurde nicht beachtet oder die Reiehenfolge wurde nicht eingehalten), so gilt der nachwirkende Kündigungsschutz nicht. Auch wenn der Vertretungsfall nur zum Schein herbeigeführt wurde, gilt der nachwirkende Kündigungsschutz nicht und auch nicht, wenn das Ersatzmitglied wusste oder hätte wissen müssen, dass ein Vertretungsfall gar nicht vorgelegen hat.
Wie lautet also unser Fazit zu diesem Thema?
Wer wann und wie nachrückt ist eindeutig im Betriebsvervassungsgesetz geregelt. Auch die Rechte der Ersatzbetriebsräte sind eindeutig geregelt. Für uns sind Ersatzmitglieder keine Betriebsräte 2. Klasse sondern sie ergänzen das Gremium im Bedarfsfall und man muss ihnen wenn sie aktiv nachrücken alle Unterlagen rechtzeitig und umfassend zur Verfügung stellen, damit auch sie sich ihre Meinung bilden können und somit umfangreich informiert bei Beschlüssen abstimmen können! Es darf nicht sein, dass ein direkt gewähler Betriebsrat über einen besseren/umfangreicheren Wissensstand als ein nachrückendes Ersatzmitglied verfügt! Damit nachrückende Ersatzmitglieder bei Bedarf schnell Einsicht in alle Unterlagen bekommen fordern wir die Einführung einer Betriebsratssoftware (z.B. endorse) die solches mit einem einfachen Mausklick umsetzen kann, da manche Themen teilweise in vielen vorherigen Sitzungen bereits behandelt wurden und das manuelle Suchen sehr viel Zeit in Anspruch nimmt und die Gefahr besteht, dass man dabei das ein oder andere übersieht. Auch das Risiko einer Falschladung wird durch eine solche Software unterbunden. Dies ist wichtig, da gefasste Beschlüsse bei falscher Ladung ihre Wirksamkeit verlieren.