FAQ zur Betriebsratswahl
Da uns immer wieder viele Fragen zur Betriebsratswahl erreichen haben wir hier die wichtigsten Fragen und Antworten für Euch zusammengefasst.
Warum ist Listenwahl die bessere Wahl?
Gegen die Herbeiführung einer Listenwahl wurde eingewandt, dass dies die Belegschaft spalte und den Betriebsrat schwäche, weil er dann dem Arbeitgeber nicht mit einer Stimme entgegentreten könne. Dieses Argument mag von echter Sorge um die Interessen der Arbeitnehmer*innen getragen sein. Es ist aber eher umgekehrt: Man schwächt den Betriebsrat, wenn man die Bereitschaft von Kandidat*innen zur Vielstimmigkeit, zum Dissens, zum Austragen von Konflikten ablehnt oder gar als „spaltend“ abwertet. Die Stärke eines Betriebsrates zeigt sich wesentlich in seiner Konfliktfähigkeit. Zu dieser gehört beides: die Fähigkeit, sich zu einigen, Kompromisse zu finden ebenso wie die Bereitschaft, sich auf der Suche nach dem besten Weg wenigstens vorübergehend zu entzweien. Genau das ist es, was die Gründung einer Liste bedeutet. Die Handlungs- und Beschlussfähigkeit des Betriebsrats wird dadurch in keiner Weise gemindert. Wenn ein Gremium in einer wichtigen Frage keine Einigkeit erreichen kann, wird eben abgestimmt.
Wie bei fast allen Wahlen spielt auch bei einer Betriebsratswahl die Bekanntheit der Kandidat*innen, oder auch die persönliche Bekanntschaft mit ihnen, eine große Rolle. Bei einer Personenwahl ist dies offensichtlich die ausschlaggebende Größe: Man macht seine Kreuze bei den Personen, die man kennt und die in der Vergangenheit positiv oder wenigstens nicht negativ aufgefallen sind. Natürlich spielt dieses Kriterium auch bei einer Listenwahl eine wichtige Rolle – schließlich hat der Wahlvorstand die Listenmitglieder bekanntgegeben und je zwei Vertreter*innen jeder Liste stehen auch namentlich auf dem Stimmzettel. Aber bei der Listenwahl erhält die Personalisierung ein Gegengewicht durch das, wofür die Listen mit ihren unterschiedlichen Programmen, Zielen, Erfolgen der Vergangenheit usw. stehen. Wenn sich die Listen nicht nur personell, sondern auch in Programmatik voneinander unterscheiden, haben die Wahlberechtigten eine echte Wahl – was wiederum eine mobilisierende Wirkung hat.
Kann der Wahlvorstand eine Personenwahl durchsetzen?
Nein. Die Art der Wahl ist vom Gesetzgeber im §14 BetrVG festgelegt. Das Gesetz geht für die Betriebsratswahl vom Grundsatz der Verhältniswahl, d. h. der Listenwahl, aus. Eine Personenwahl findet als Ausnahme nur dann statt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen ist (Betriebe bis 100 Mitarbeiter).
BR-Wahl: Betriebsratsvorsitzende*r macht Eigenwerbung – Darf er/sie das??
Dazu hat die W.A.F. ein Video online gestellt welches wir Euch hier gerne teilen möchten.
Verpflichtende Briefwahl durch die Pandemie. Geht das?
Auch hier gibt es schönes Erklärvideo der W.A.F. welches wir Euch gerne näherbringen möchten.
Seit dem 12.12.2021 ist § 129 BetrVG in angepasster Fassung wieder zurück. Das ist natürlich sehr zu begrüßen. Der Haken dabei ist, dass die Vorschrift wieder nur befristet gilt, diesmal bis 19.03.2022. Der Bundestag kann die Regelungen einmalig um bis zu drei Monate verlängern.
Wer bestimmt die Reihenfolge der Kandidaten auf der Vorschlagsliste?
Dazu gibt es keine gesetzliche Bestimmung. Die Reihenfolge legen also die einzelnen Listen selbst fest.
Muss jede Liste Stützungsunterschriften sammeln?
Jaein. Alle Listen, die nicht von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestützt werden müssen Stützungsunterschriften sammeln um zur Wahl zugelassen zu werden. Ab einer Betriebsgröße von 1000 Mitarbeitern werden für jede Liste 50 eindeutige Stützungsunterschriften benötigt, um zur Wahl zugelassen zu werden. Ausnahme: Gewerkschaftsgestützte Listen. Diese benötigen nur 2 Unterschriften von Beauftragten der Gewerkschaft, um zur Wahl zugelassen zu werden. Auch dies ist im §14 BetrVG festgelegt.
Kann ich mit meiner Unterschrift mehrere Listen stützen?
Nein. Es ist zwar nicht verboten auf mehreren Listen zu unterschreiben, doch muss man sich falls eine Liste weniger als die geforderten 50 eindeutigen Unterschriften hat entscheiden. In diesem Fall ist es Aufgabe des Wahlvorstandes bei den Mehrfachstützern nachzufragen, für welche Liste sie sich letztendlich entscheiden.
Warum sammelt eine von der Gewerkschaft gestützten Liste Stützungsunterschriften?
Ganz einfach. Jede Stimme, die sie für sich sammeln nehmen sie anderen Listen weg und erschweren es so anderen Listen die geforderten 50 Unterschriften zu bekommen. Leider ist dies ein zulässiges Mittel, um zu versuchen, dass andere Listen aufgrund mangelnder Unterschriften nicht zur Wahl zugelassen zu werden.
Kann ich die Kandidatenliste noch um neue Wahlbewerber erweitern, wenn diese bereits Stützunterschriften hat?
Nein. Wahlvorschläge bzw. Wahllisten darf man nicht mehr verändern, sobald die erste Stützunterschrift gesammelt wurde. Die gesammelten Stützunterschriften sind Voraussetzung für einen zulässigen Wahlvorschlag.
Muss ich für eine Kandidatur Gewerkschaftsmitglied sein?
Nein. Eine Gewerkschaftszugehörigkeit einzelner oder gar aller Kandidaten wird nicht verlangt. Man muss hier unterscheiden zwischen Gewerkschaft und Betriebsrat. Beides ist wichtig für den Betrieb, doch sie unterscheiden sich in ihren Aufgaben.
Gewerkschaften sind nicht nur für einen Betrieb, sondern für eine ganze Branche oder mehrere Branchen zuständig. Gewerkschaften handeln mit einzelnen Arbeitgebern oder dem Arbeitgeberverband einer Branche Tarifverträge aus. Hier geht es zum Beispiel um Themen wie bessere Arbeitsbedingungen, höhere Löhne oder mehr Urlaub.
Betriebsräte vertreten die Arbeitnehmer*innen eines Unternehmens. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer*innen vor dem Arbeitgeber. Er kümmert sich zum Beispiel darum, dass Gesetze und Tarifverträge eingehalten werden. Der Betriebsrat achtet bei Einstellungen oder Beförderungen von Mitarbeiter*innen darauf, dass niemand aufgrund seines Geschlechts, seines Alters, seiner Herkunft, etc. diskriminiert wird. Weiterhin sammelt der Betriebsrat Ideen der Beschäftigten zur Verbesserung der Arbeitssituation, damit diese umgesetzt werden.
Im Rahmen betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben ist es Aufgabe der Gewerkschaft, mit Betriebsrat und Belegschaft zusammenzuarbeiten. Auch der Betriebsrat ist verpflichtet, mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenzuwirken.
Wer kann sich auf gesetzlichen Wahlschutz berufen?
Alle, die bei der Betriebsratswahl mitwirken. Es sind somit alle Wahlinitiatoren und Wahlbewerber vor Entlassungen durch Kündigungsverbote geschützt. Ein besonderer Kündigungsschutz gilt auch für Wahlvorstands- und Betriebsratsmitglieder.
Wer darf den Betriebsrat wählen?
Nahezu alle Arbeitnehmer*innen des Betriebs sind laut §7 BetrVG wahlberechtigt. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit man wählen darf: Man muss Arbeitnehmer*in im Betrieb sein, man muss dem Betrieb angehören und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zu den Wahlberechtigten zählen ebenso die Auszubildenden, Praktikanten, befristet oder teilzeitig Beschäftigten, Aushilfen und Leiharbeitnehmer*innen, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Nicht wählen dürfen Arbeitnehmer*innen in der passiven Altersteilzeit (Freistellungsphase); Arbeitgeber; außerordentlich gekündigte Arbeitnehmer mit Zugang der Kündigung, soweit eine Weiterbeschäftigung unterbleibt; Diplomanden; Doktoranden; freie Handelsvertreter; freie Mitarbeiter; leitende Angestellte; Mitarbeiter*innen in berufsvorbereitenden Maßnahmen; ordentlich gekündigte Arbeitnehmer*innen nach Ablauf der Kündigungsfrist und ohne Weiterbeschäftigung; Schülerpraktikanten; Umschüler; Werkvertragsbeschäftigte und Werkunternehmer-Mitarbeiter.
Darf jeder Beschäftigte kandidieren?
Nein. Auch hier gibt es klar definierte Regeln, welche im §8 BetrVG festgelegt sind. Wählbarer Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist, wer dem Betrieb am Wahltag angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Kandidaten*innen müssen mindestens 6 Monate dem Betrieb angehören (oder als in Heimarbeit-Beschäftigter für den Betrieb gearbeitet haben.) Entscheidend bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist jedoch nicht das Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrags, sondern der vereinbarte Tag der Arbeitsaufnahme.
Wahlbeeinflussung und deren folgen:
Verboten ist jede Begünstigung oder Benachteiligung, die darauf zielt, auf den Wahlbeteiligten im weitesten Sinne dahin einzuwirken, dass er/sie seine (Wahl-) Befugnisse nicht nach seiner eigenen Willensentscheidung, sondern in dem von dritter Seite gewünschten Sinne ausübt. Dieses Verbot richtet sich gegen Jedermann.
Verstöße können nicht nur unter den Voraussetzung des §19 BetrVG zur Wahlanfechtung führen, sondern bei Vorsatz auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung des Täters Anlass geben, da sie eine strafbare Handlung darstellen. Hier drohen nach §119 BetrVG Geld- oder Freiheitsstrafen.
Auch das Recht auf Meinungsfreiheit hat Grenzen. Dieses Recht findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Grenzen der Meinungsfreiheit werden beispielsweise bei Beleidigungen, Verleumdungen oder übler Nachrede überschritten.