Beteiligungsrechte des Betriebsrats – Informationsrecht
Welche Informationsrechte hat der Betriebsrat?
Damit der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs wirksam vertreten kann, muss er wissen, was im Betrieb passiert. Er benötigt möglichst weitgehende Kenntnis von den betrieblichen Vorgängen und Ereignissen. Jeder Beteiligung des Betriebsrats am Geschehen im Betrieb muss deshalb grundsätzlich eine umfassende Unterrichtung über den Gegenstand der Beteiligung durch den Arbeitgeber vorausgehen.
Das Bestehen eines Informations- und Unterrichtungsrechts bedeutet zugleich, dass der Betriebsrat einen Anspruch auf die Information bzw. Unterrichtung hat. Dieser Auskunftsanspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Die Unterrichtung durch den Arbeitgeber muss immer rechtzeitig und umfassend sein. Rechtzeitig bedeutet dabei, dass dem Betriebsrat die Informationen zu einem Zeitpunkt vorliegen müssen, in dem der Betriebsrat noch Einfluss auf die Planungen und Entscheidungen des Arbeitgebers nehmen kann. Eine Unterrichtung, die erst erfolgt, nachdem der Arbeitgeber seine Entscheidungen bereits getroffen bzw. seine Planungen bereits abgeschlossen hat, ist in der Regel zu spät.
Die rechtzeitige und vollständige Unterrichtung des Betriebsrats ist eine „Bringschuld“ des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat unaufgefordert von sich aus unterrichten und nicht erst dann, wenn der Betriebsrat ausdrücklich eine Unterrichtung verlangt. Unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht von sich aus, verletzt er in der Regel bereits dadurch seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten.
Der Betriebsrat hat immer bereits dann ein Recht auf Information und Unterrichtung durch den Arbeitgeber, wenn er eine bestimmte Information für eine der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigt. Dieser allgemeine Informations- und Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Für das Bestehen dieses Anspruchs genügt es, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Betriebsrat eine bestimmte Information für eine seiner Aufgaben benötigt.
Zusätzlich zu der Information bzw. Unterrichtung kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber ihm die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
Der Betriebsrat hat außerdem das Recht auf Hinzuziehung von Sachverständigen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Die Hinzuziehung von Sachverständigen dient dazu, dem Betriebsrat Kenntnisse zu vermitteln, über die er nicht verfügt und die er sich auch nicht selbst aneignen muss, die er aber für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
Neben diesen allgemeinen Rechten bestehen aber auch spezielle Informationsrechte, die im Gesetz jeweils im Zusammenhang mit der konkreten gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats geregelt sind. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat z.B. zu informieren über
- die Behandlung der Beschwerde eines Arbeitnehmers (§ 85 Abs. 3 BetrVG),
- die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen und über die Planung der Arbeitsplätze (§ 90 Abs. 1 BetrVG),
- die personellen Maßnahmen, die sich aus der Personalplanung ergeben (§ 92 Abs. 1 BetrVG),
- Maßnahmen der Berufsbildung (§ 92 Abs. 1 BetrVG),
- die Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung von Mitarbeitern (§ 99 Abs. 1 BetrVG),
- die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens (über den Wirtschaftsausschuss, § 106 Abs. 2 BetrVG),
- geplante Betriebsänderungen (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Welche Handlungsmöglichkeiten hat der Betriebsrat?
Missachtet der Arbeitgeber ein Informationsrecht des Betriebsrats, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, den Betriebsrat ordnungsgemäß zu informieren. Hat der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Erfolg, kann er die Erfüllung der Informationspflicht durch die Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes) durchsetzen.
Detailierte Informationen zu den Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats:
Quelle: https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/allgemeines/betriebsrat-rechte/#informationsrechte
www.boeckler.de hat zum Thema Verletzung von Betriebsratsrechten und wie Betriebsräte sich wehren können veröffentlicht.