Betriebsversammlung
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie zu Betriebsversammlungen
Bis zum 19. März 2022 können die in § 129 Abs. 1 BetrVG genannten Versammlungen sowie Sitzungen der Einigungsstellen nebst Beschlussfassungen gemäß § 129 Abs. 2 BetrVG im Rahmen von Video- und Telefonkonferenzen unter Nutzung audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung bzw. Sitzung nehmen können. Der Deutsche Bundestag kann diese Regelungen einmalig um bis zu drei Monate verlängern.
Betriebsversammlungen
Die Teilnehmer dürfen die Videokonferenz nur in vertraulicher Umgebung abhalten. Der Betriebsratsvorsitzende sollte sich mit der Teilnahme zugleich bestätigen lassen, dass während der Durchführung der Versammlung keine unberechtigten Personen im Raum sein werden.
Die erforderliche Technik
Durch entsprechende technische Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass Dritte nicht teilnehmen können. Eine Videokonferenz darf daher nur unter Verwendung von geprüften Programmen, die den allgemein anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen, durchgeführt werden. Es kommen nur verschlüsselte Verbindungen in Frage.
Für das Vorliegen einer audiovisuellen Versammlung ist entscheidend, dass während der gesamten Versammlung eine unmittelbare Kommunikation zwischen allen teilnehmenden Personen bei gleichzeitiger allseitiger Sicht- und Hörbarkeit besteht. Die allseitige Sicht- und Hörbarkeit ermöglicht einen vollständigen Kommunikationsvorgang. Eine Telefonkonferenz genügt also für Versammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen nicht. Hier kommen nur Videokonferenzen oder eine Übertragung über das Intranet in Betracht.
Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Betriebsversammlungen gilt auch für audiovisuelle Versammlungen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung muss vom Sitzungsleiter sichergestellt und überprüft werden. Hierzu kommt insbesondere in Betracht, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Einladungen und Einwahldaten zu den Versammlungen erhalten. Die Teilnehmer dürfen die Einladung nicht weiterleiten.
Der Arbeitgeber bezahlt die Technik
Die gesamte Technik, die für solche Online-Betriebsversammlungen erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat sollte eine eigene Lizenz erhalten und nicht mit der Lizenz des Arbeitgebers arbeiten. Es muss sichergestellt sein, dass Administratoren des Arbeitgebers nicht auf die Inhalte der Betriebsversammlungen zugreifen können.