Wahlsystem
Verhältnis- oder Mehrheitswahl?
Die Verhältniswahl wird immer dann durchgeführt, wenn mehr als eine gültige Vorschlagliste eingereicht wurde. Der Wähler kann seine Stimme nur für eine der Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Wahlumschlägen.
Hinweis: Auf den Stimmzetteln muss die Reihenfolge der Wahlbewerber der Wahlausschreibung eingehalten werden und die Stimmzettel müssen zur Wahrung der Geheimhaltung äußerlich einheitlich sein.
Die Mehrheitswahl, also eine Personenwahl, wird immer dann durchgeführt, wenn nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter Angabe von Familiennamen, Vorname und Art der Beschäftigung im Betreib in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.
Hinweis: Im Gegensatz zur Verhältniswahl hat der Wähler nicht nur eine Stimme. Die Anzahl der Stimmen ist abhängig von der Anzahl der zu vergebenden Betriebsratssitze.
Wer entscheidet über das Wahlsystem?
- Einigen sie sich auf einen Wahlvorschlag aller Kandidaten*innen – wird also nur ein Vorschlag beim Wahlvorstand eingereicht – findet die Personenwahl statt.
- Einigen sie sich nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag und reichen dann zwei oder mehr verschiedene Wahlvorschläge beim Wahlvorstand ein, muss dieser die Wahl als Listenwahl durchführen.
Wie ist die gesetzliche Regelung und was bedeutet das?
Die Wahl selbst wird im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. §14 regelt die Wahlvorschriften.
Hier steht folgendes:
- Die Betriebsratswahl hat geheim stattzufinden. Jeder Wahlberechtigte muss seine Stimme selbst abgeben. Eine Vertretung bei der Abstimmung ist unzulässig.
- Das Gesetz sieht vor, dass die gewählten Betriebsratsmitglieder im Normalfall nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ermittelt werden.
- Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss durch so genannte Stützunterschriften getragen werden. Die erforderliche Mindestzahl an Stützunterschriften beträgt bei uns 50.
- Wahlvorschläge einer Gewerkschaft (bei uns die offene IGBCE-Liste) müssen keine Stützungsunterschriften sammeln. Hier reicht es, wenn 2 Beauftragte der Gewerkschaft unterschreiben.
Fragen zu den Stützungsunterschriften:
- Muss ich unterschreiben? Nein. Die Stützungsunterschrift ist freiwillig.
- Muss die Gewerkschaftsliste auch Stützungsunterschriften sammeln? Nein. Ihnen genügen 2 Unterschriften von Beauftragten der Gewerkschaft, um zur Wahl zugelassen zu werden.
- Warum sammelt die Gewerkschaftsliste trotzdem Stützungsunterschriften? Ganz einfach. Jede Stimme, die sie für sich sammeln nehmen sie anderen Listen weg und erschweren es so anderen Listen die geforderten 50 Unterschriften zu bekommen.
- Kann ich mehrere Listen mit meiner Unterschrift stützen? Nein. Du kannst zwar auf mehreren Listen unterschreiben, musst dich aber auf Nachfrage des Wahlvorstandes entscheiden.
- Kann ich auf mehreren Listen unterschreiben? Ja. In diesem Fall wird der Wahlvorstand auf dich zukommen und dich Fragen, für welche Liste du dich letztendlich entscheidest.
- Ich habe bereits auf einer anderen Liste unterschrieben, kann ich euch trotzdem stützen? Ja. Unterschreibe auf beiden Listen und triff deine endgültige Entscheidung, wenn der Wahlvorstand dich fragt.
Wie erfolgt die Sitzverteilung im Betriebsrat?
Mehrheitswahl:
Die Kandidaten*innen mit den meisten Stimmen bekommen einen Sitz im Betriebsrat.
Verhältniswahl:
Die Verteilung der Sitze erfolgt proportional nach dem Anteil der auf die jeweilige Wahl- bzw. Vorschlagsliste entfallenden Stimmen. Alle auf die einzelnen Listen entfallenden Stimmen werden durch die Faktoren 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und ergeben jeweils die sog. „Höchstzahl“. Die zu verteilenden Sitze der Gremien werden danach – unabhängig von der jeweiligen Liste – nach den Höchstzahlen zugeordnet. Dieses Verfahren nennt sich d’hondtschen Höchstzahlverfahren. Das Minderheitengeschlecht muss hier berücksichtigt werden.