{"id":662,"date":"2022-02-24T06:02:13","date_gmt":"2022-02-24T05:02:13","guid":{"rendered":"https:\/\/dfbfmc.de\/?p=662"},"modified":"2022-02-23T23:52:47","modified_gmt":"2022-02-23T22:52:47","slug":"ersatzbetriebsraete","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dfbfmc.de\/?p=662","title":{"rendered":"Ersatzbetriebsr\u00e4te"},"content":{"rendered":"<div class=\"row\">\n<div class=\"col-xs-12 padding_l_r_5\">\n<h2><strong><span style=\"color: #008000;\">Wer oder was sind Ersatzbetriebsr\u00e4te?<\/span><\/strong><\/h2>\n<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>Ersatzbetriebsr\u00e4te sind die Arbeitnehmer*innen, die sich bei der letzten Betriebsratswahl haben aufstellen lassen, aber nicht direkt in den Betriebsrat gew\u00e4hlt wurden. Ein Ersatzbetriebsrat muss bei der Wahl mindestens eine Stimme erhalten haben. Wer keine Stimme bekommen hat, ist kein Ersatzmitglied.<\/strong><\/span><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"row\">\n<div class=\"col-xs-12 padding_l_r_5\">\n<h2><span style=\"color: #008000;\"><strong>Wann kommen die Ersatzbetriebsr\u00e4te zum Einsatz?<\/strong><\/span><\/h2>\n<p>Die Regelung hierzu steht im <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__25.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 25 Abs. 1 BetrVG<\/a>. Es wird zwischen 2 F\u00e4llen unterschieden:<\/p>\n<p><strong>1. Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so r\u00fcckt ein Ersatzmitglied nach.<\/strong><\/p>\n<p>Ein Ersatzmitglied r\u00fcckt somit dauerhaft, also f\u00fcr die restliche Amtszeit ins Gremium nach, wenn ein Betriebsratsmitglied<\/p>\n<ul>\n<li>sein Amt niederlegt,<\/li>\n<li>aus dem Betrieb ausscheidet (z.B. weil ein befristeter Arbeitsvertrag endet),<\/li>\n<li>seine W\u00e4hlbarkeit verliert (z.B. weil es zum leitenden Angestellten wird),<\/li>\n<li>durch einen rechtskr\u00e4ftigen Beschluss des Arbeitsgerichts wegen einer groben Pflichtverletzung aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__23.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 23 Abs. 1 BetrVG<\/a>),<\/li>\n<li>durch Gerichtsbeschluss wegen Nichtw\u00e4hlbarkeit (z.B. wegen zu kurzer Betriebszugeh\u00f6rigkeit) nach einer Wahlanfechtung sein Amt verliert (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__24.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BetrVG<\/a>).<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>2. Wenn ein Mitglied des Betriebsrates zeitweilig verhindert ist.<\/strong><\/p>\n<p>Ein zeitlich begrenzter Verhinderungsgrund liegt nur in bestimmten Situationen vor, n\u00e4mlich bei Krankheit, Kur, Urlaub, Fortbildung, Dienstreise, Elternzeit, pers\u00f6nlicher Betroffenheit bei einem Tagesordnungspunkt oder wenn ein unaufschiebbarer Notdienst bei der Arbeit vorliegt und ein Betriebsrat deshalb nicht an einer Sitzung teilnehmen kann. <strong>Keine Lust oder viel zu tun sind keine Verhinderungsgr\u00fcnde.<\/strong><\/p>\n<h2><span style=\"color: #008000;\"><strong>Was ist beim Nachr\u00fccken zu beachten?<\/strong><\/span><\/h2>\n<p>R\u00fcckt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, dann tritt es als <strong>vollwertiges Mitglied<\/strong> ins Gremium ein und zwar <strong>mit allen Rechten und Pflichten<\/strong>. Dadurch kann das Gremium seine Aufgaben weiterhin wahrnehmen und wirksame Beschl\u00fcsse fassen. Liegt ein Verhinderungsfall vor, r\u00fcckt ein Ersatzbetriebsrat automatisch nach, auch wenn er\/sie von einer Verhinderung nichts wei\u00df. Besondere Funktionen (z.B. Mitglied eines Ausschusses) \u00fcbernimmt das Ersatzmitglied aber nicht automatisch. Diese m\u00fcssen gew\u00e4hlt werden. Auch eine Freistellung geht nicht auf ein Ersatzmitglied \u00fcber. Eine f\u00f6rmliche Benachrichtigung oder eine Erkl\u00e4rung des Ersatzmitglieds, dass es die Aufgabe annimmt, wird jedoch nicht ben\u00f6tigt. Lehnt ein Ersatzmitglied es allerdings ab, f\u00fcr ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglieds dauerhaft nachzur\u00fccken, gilt dies als Amtsniederlegung.<\/p>\n<h2><span style=\"color: #008000;\"><strong>Welcher Ersatzbetriebsrat r\u00fcckt nach?<\/strong><\/span><\/h2>\n<p>Wer nachr\u00fcckt ist abh\u00e4ngig vom Wahlververfahren mit dem der Betriebsrat gew\u00e4hlt wurde.<\/p>\n<p>Wurde der Betriebsrat mit Mehrheitswahl (Personenwahl) gew\u00e4hlt, ist es das Ersatzmitglied mit der h\u00f6chsten Stimmenzahl (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__25.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 25 Abs. 2 S. 3 BetrVG<\/a>). Zu beachten ist hierbei aber immer, dass das Geschlecht in der Minderheit ausreichend vertreten ist. Ist dies nach einer Verhinderung nicht mehr der Fall, dann r\u00fcckt dasjenige Ersatzmitglied nach, das dem Minderheitengeschlecht angeh\u00f6rt und die h\u00f6chste Stimmenzahl hat (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__15.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 15 Abs. 2 BetrVG<\/a>).<\/p>\n<p>Wurde der Betriebsrat in Verh\u00e4ltniswahl (Listenwahl) gew\u00e4hlt, kommt das Ersatzmitglied aus der Vorschlagsliste zum Zuge, der das verhinderte bzw. ausgeschiedene Mitglied angeh\u00f6rt hat. Auch hier ist allerdings darauf zu achten, dass das Geschlecht in der Minderheit ausreichend vertreten ist. Ist eine Vorschlagsliste ersch\u00f6pft, ist die Vorschlagsliste an der Reihe, auf die der n\u00e4chste Sitz entfallen w\u00fcrde (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__25.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 25 Abs. 2 S. 1 bis 3 BetrVG<\/a>).<\/p>\n<h2><span style=\"color: #008000;\"><strong>Sitzungsvorbereitung<\/strong><\/span><\/h2>\n<p>Wer in den Betriebsrat nachr\u00fcckt, muss sich demensprechend vorbereiten k\u00f6nnen. Deshalb d\u00fcrfen Ersatzmitglieder, die dauerhaft in den Betriebsrat nachr\u00fccken, alle Unterlagen des Betriebsrats einsehen (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__34.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 34 Abs. 3 BetrVG<\/a>).<\/p>\n<p>Aber auch, wenn ein Ersatzmitglied nur zeitweilig nachr\u00fcckt, mu\u00df dieses sich vorbereiten. Dies ist oftmals viel schwieriger, da das Ersatzmitglied oft sehr kurzfristig erf\u00e4hrt, dass es geladen ist und somit nur wenig Zeit zur Vorbereitung bleibt um die n\u00f6tigen Informationen zu sammeln und zu bewerten. Es darf hierf\u00fcr alle Unterlagen einsehen, die es ben\u00f6tigt, um sich auf die Sitzung, an der es teilnimmt, vorzubereiten. Das Ersatzmitglied soll in der Lage sein, sich zu den Themen eine Meinung zu bilden und eine Entscheidung treffen zu k\u00f6nnen. Au\u00dferdem darf es auch das Protokoll der Sitzung einsehen, an der es teilgenommen hat. Ersatzmitglieder, die nicht nachr\u00fccken, haben kein Recht Unterlagen des Betriebsrats einzusehen.<\/p>\n<h2><span style=\"color: #008000;\"><strong>Schweigepflicht f\u00fcr Ersatzmitglieder<\/strong><\/span><\/h2>\n<p><strong>Ersatzmitglieder sind, genau wie ordentliche Mitglieder des Betriebsrats, zur Geheimhaltung verpflichtet.<\/strong> Das bedeutet, sie d\u00fcrfen Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse, die sie bei der Betriebsratsarbeit erfahren, und die <strong>vom Arbeitgeber als geheimhaltungsbed\u00fcrftig bezeichnet werden<\/strong>, nicht offenbaren oder verwerten (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__79.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 79 BetrVG<\/a>). Hierzu geh\u00f6ren alle Tatsachen, Erkenntnisse und Unterlagen zum technischen Betrieb oder zur wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung des Unternehmens, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, und die der Arbeitgeber geheim halten will. <strong>Er muss diesen Willen ausdr\u00fccklich erkl\u00e4ren und es muss auch ein objektives Geheimhaltungsinteresse bestehen.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><span style=\"color: #008000;\"><strong>Schulungsanspruch der Ersatzbetriebsr\u00e4te<br \/>\n<\/strong><\/span><\/h2>\n<p>Ersatzmitglieder d\u00fcrfen eine Schulungsma\u00dfnahme in anspruch nehmen, wenn dies erforderlich ist, damit der Betriebsrat arbeitsf\u00e4hig bleibt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn ein Ersatzmitglied sehr oft an Sitzungen teilnimmt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><span style=\"color: #008000;\"><strong>K\u00fcndigungsschutz<\/strong><\/span><\/h2>\n<p>Der <strong>besondere K\u00fcndigungsschutz<\/strong> f\u00fcr Mitglieder des Betriebsrats (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/kschg\/__15.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG<\/a>) <strong>gilt auch f\u00fcr Ersatzmitglieder, solange sie ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten<\/strong>. Der Schutz gilt sogar dann, wenn w\u00e4hrend der Vertretungszeit gar keine Betriebsratst\u00e4tigkeit anf\u00e4llt. Auch die Vorbereitungszeit, also die Zeit, die ein Ersatzmitglied braucht, um sich auf eine Sitzung vorzubereiten, f\u00e4llt in den besonderen K\u00fcndigungsschutz.<\/p>\n<p>Der <strong>nachwirkende K\u00fcndigungsschutz<\/strong> (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/kschg\/__15.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 15 Abs. 1 S. 2 KSchG<\/a>) <strong>gilt f\u00fcr Ersatzmitglieder, wenn sie in der Vertretungszeit tats\u00e4chlich Betriebsratsarbeit erledigt haben<\/strong> (z.B. an einer Sitzung teilgenommen haben) und zwar sogar dann, wenn sich sp\u00e4ter herausstellt, dass ein Vertretungsfall in Wahrheit gar nicht vorlag. Achtung: Wurde beim Nachr\u00fccken ein Fehler gemacht (z.B. das Minderheitengeschlecht wurde nicht beachtet oder die Reiehenfolge wurde nicht eingehalten), so gilt der nachwirkende K\u00fcndigungsschutz nicht. Auch wenn der Vertretungsfall nur zum Schein herbeigef\u00fchrt wurde, gilt der nachwirkende K\u00fcndigungsschutz nicht und auch nicht, wenn das Ersatzmitglied wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass ein Vertretungsfall gar nicht vorgelegen hat.<\/p>\n<h2><span style=\"color: #008000;\"><strong>Wie lautet also unser Fazit zu diesem Thema?<\/strong><\/span><\/h2>\n<p><strong>Wer wann und wie nachr\u00fcckt ist eindeutig im Betriebsvervassungsgesetz geregelt. Auch die Rechte der Ersatzbetriebsr\u00e4te sind eindeutig geregelt. F\u00fcr uns sind Ersatzmitglieder keine Betriebsr\u00e4te 2. Klasse sondern sie erg\u00e4nzen das Gremium im Bedarfsfall und man muss ihnen wenn sie aktiv nachr\u00fccken alle Unterlagen rechtzeitig und umfassend zur Verf\u00fcgung stellen, damit auch sie sich ihre Meinung bilden k\u00f6nnen und somit umfangreich informiert bei Beschl\u00fcssen abstimmen k\u00f6nnen! Es darf nicht sein, dass ein direkt gew\u00e4hler Betriebsrat \u00fcber einen besseren\/umfangreicheren Wissensstand als ein nachr\u00fcckendes Ersatzmitglied verf\u00fcgt! Damit nachr\u00fcckende Ersatzmitglieder bei Bedarf schnell Einsicht in alle Unterlagen bekommen fordern wir die Einf\u00fchrung einer Betriebsratssoftware (z.B. <a href=\"http:\/\/www.endorse.de\/\">endorse<\/a>) die solches mit einem einfachen Mausklick umsetzen kann, da manche Themen teilweise in vielen vorherigen Sitzungen bereits behandelt wurden und das manuelle Suchen sehr viel Zeit in Anspruch nimmt und die Gefahr besteht, dass man dabei das ein oder andere \u00fcbersieht. Auch das Risiko einer Falschladung wird durch eine solche Software unterbunden. Dies ist wichtig, da gefasste Beschl\u00fcsse bei falscher Ladung ihre Wirksamkeit verlieren.<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer oder was sind Ersatzbetriebsr\u00e4te? Ersatzbetriebsr\u00e4te sind die Arbeitnehmer*innen, die sich bei der letzten Betriebsratswahl haben aufstellen lassen, aber nicht direkt in den Betriebsrat gew\u00e4hlt wurden. 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