{"id":656,"date":"2022-03-14T06:29:29","date_gmt":"2022-03-14T05:29:29","guid":{"rendered":"https:\/\/dfbfmc.de\/?p=656"},"modified":"2022-02-27T12:19:54","modified_gmt":"2022-02-27T11:19:54","slug":"gleichberechtigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dfbfmc.de\/?p=656","title":{"rendered":"Gleichberechtigung"},"content":{"rendered":"<h2 id=\"ausuebung-des-gleichbehandlungsgrundsatzes\"><span style=\"color: #008000;\">Aus\u00fcbung des Gleichbehandlungsgrundsatzes<\/span><\/h2>\n<p>Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beschr\u00e4nkt sich grunds\u00e4tzlich auf den Betrieb und seine Arbeitnehmer. Innerhalb \u201eseines\u201c Betriebes ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen ohne sachlichen Grund von (beg\u00fcnstigenden) Regelungen auszunehmen. Auch eine Schlechterstellung kommt nicht in Betracht. Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Unternehmens- oder Konzernebene ist in aller Regel wegen der unterschiedlichen Aufgabenstellungen als problematisch anzusehen.<\/p>\n<p><strong>Bei der Begr\u00fcndung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen sind geschlechtsbezogene Benachteiligungen verboten.<\/strong><\/p>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/www.betriebsrat.com\/gesetze\/bgb\/612\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 612 Abs. 3 BGB<\/a> darf ein Arbeitgeber Frauen und M\u00e4nner, die gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten, nicht unterschiedlich entlohnen. Ist die Verg\u00fctung in Tarifvertr\u00e4gen, betrieblichen Entgeltvereinbarungen oder aufgrund betrieblicher \u00dcbung (Handhabung) geregelt, ist eine unterschiedliche Behandlung am Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen.<\/p>\n<p><strong>Teilzeitbesch\u00e4ftigte d\u00fcrfen nicht schlechter bezahlt werden als Vollzeitbesch\u00e4ftigte.<\/strong><\/p>\n<p>Es spielt dabei keine Rolle, ob der teilzeitbesch\u00e4ftigte Arbeitnehmer bereits einen Hauptberuf aus\u00fcbt, Rente bezieht oder als Student sozialversicherungsfrei ist.<\/p>\n<p>Bei allgemeinen Lohnerh\u00f6hungen muss der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Er darf z.B. keine Arbeitnehmer ausschlie\u00dfen, die vor der Erh\u00f6hung arbeitsunf\u00e4hig erkrankt waren.<\/p>\n<p>Bei freiwilligen Lohnerh\u00f6hungen findet der Gleichbehandlungsgrundsatz dann Anwendung, wenn der Arbeitgeber nach allgemeinen, abstrakten Regeln verf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen \u00fcbertarifliche Zulagen z.B. im Falle einer Tariflohnerh\u00f6hung angerechnet werden. Ausgeschlossen ist dies dann, wenn die Zulage als selbstst\u00e4ndiger Lohnbestandteil im <a href=\"https:\/\/www.betriebsrat.com\/arbeitsvertrag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsvertrag<\/a> vereinbart ist. Bei einer Anrechnung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Ohne sachlichen Grund kann ein Arbeitgeber die Anrechnung nicht bei einigen Arbeitnehmern vornehmen, w\u00e4hrend er die Anrechnung bei anderen unterl\u00e4sst.<\/p>\n<p>Bei der Gew\u00e4hrung von freiwilligen Leistungen, wie z.B. Gratifikationen, findet der Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso Anwendung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Leistung nach allgemeinen Regeln erbringt. Arbeiter und Angestellte d\u00fcrfen bei der Gew\u00e4hrung von Gratifikationen aus besonderen Anl\u00e4ssen wie z.B. Weihnachten, nicht unterschiedlich behandelt werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dft ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in gek\u00fcndigter Stellung von der Zahlung einer freiwilligen Gratifikation aus, so stellt dies keine Ungleichbehandlung dar.<\/p>\n<p>Bei der Gew\u00e4hrung von freiwilligem zus\u00e4tzlichen Urlaubsgeld ist der Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso anzuwenden wie in den vorher beschriebenen Sachverhalten. Dies gilt auch f\u00fcr Teilzeitbesch\u00e4ftigte.<\/p>\n<p>Wird die Zahlung von verm\u00f6genswirksamen Leistungen gew\u00e4hrt, ist der Arbeitgeber ebenfalls an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.<\/p>\n<h2 id=\"gleichbehandlung-ueberwachen\"><span style=\"color: #008000;\">Gleichbehandlung \u00fcberwachen<\/span><\/h2>\n<p><strong>Zusammen mit dem Arbeitgeber hat der Betriebsrat dar\u00fcber zu wachen, dass alle im Betrieb t\u00e4tigen Personen nach den Grunds\u00e4tzen von Recht und Billigkeit behandelt werden.<\/strong><\/p>\n<p>Das hei\u00dft, dass vor allen Dingen jede Benachteiligung von Personen aus Gr\u00fcnden ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalit\u00e4t, ihrer Religion oder Weltanschauung nach \u00a7 75 BetrVG unterbleiben muss.<br \/>\nSowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber sind also gesetzlich dazu verpflichtet, fremdenfeindlichen Diskriminierungen aktiv entgegenzutreten.<\/p>\n<h2 id=\"beteiligungsrechte-des-betriebsrats\"><span style=\"color: #008000;\">Beteiligungsrechte des Betriebsrats<\/span><\/h2>\n<p>Zentrale Vorschrift f\u00fcr den Betriebsrat zur \u00dcberwachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist <a href=\"https:\/\/www.betriebsrat.com\/gesetze\/betrvg\/75\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 75 BetrVG<\/a>. Der Betriebsrat hat, falls er \u00fcber Beweise bzgl. einer Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verf\u00fcgt, beim Arbeitgeber die Abschaffung des Zustandes zu erwirken. Er hat gem. \u00a7 80 Abs. 1 Nr. 2a die Durchsetzung der entsprechenden Vorschriften voranzutreiben.<\/p>\n<h2 id=\"die-rechte-bei-diskriminierungen\"><span style=\"color: #008000;\">Die Rechte bei Diskriminierungen<\/span><\/h2>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/www.betriebsrat.com\/gesetze\/agg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)<\/a> verbietet jede unzul\u00e4ssige Benachteiligung von Besch\u00e4ftigten wegen eines Diskriminierungsmerkmals aus \u00a7 7 Abs. 1 AGG.<\/p>\n<p>Diskriminierungsmerkmal sind in \u00a7 1 AGG geregelt. Danach sind rassistische und fremdenfeindliche Benachteiligungen aus folgenden Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Aus Gr\u00fcnden der Rasse<\/strong>: Das ist eine Menschengruppe, die aufgrund bestimmter, als unab\u00e4nderlich und angeboren empfundener Merkmale von Au\u00dfenstehenden anders wahrgenommen wird. Beispiel: Menschen mit dunkler Hautfarbe.<\/li>\n<li><strong>Wegen der ethnischen Herkunft<\/strong>: Zugeh\u00f6rigkeit zu bestimmten Gruppen, die durch gemeinsame Eigenschaften, wie zum Beispiel Sprache, Kultur, Tradition, Religion oder Gebr\u00e4uche verbunden sind.<\/li>\n<li><strong>Wegen der Religion oder Weltanschauung<\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Daneben verbietet das AGG Diskriminierungen <strong>wegen des Geschlechts, wegen einer Behinderung, wegen des Alters und wegen der sexuellen Identit\u00e4t.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Benachteiligen hei\u00dft, einen Menschen wegen der hier aufgef\u00fchrten Merkmale anders zu behandeln, als man es bei einem Menschen tun w\u00fcrde, der das entsprechende Merkmal nicht aufweist.<\/strong><\/p>\n<p>Nur ausnahmsweise kann eine solche unterschiedliche Behandlung nach \u00a7 8 AGG gerechtfertigt und damit zul\u00e4ssig sein. Dies ist der Fall, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>das Merkmal wegen der Art der auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeit oder<\/li>\n<li>wegen der Bedingungen ihrer Aus\u00fcbung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt,<\/li>\n<li>der mit der Anforderung verfolgte Zweck rechtm\u00e4\u00dfig ist und<\/li>\n<li>die Anforderungen angemessen sind.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 id=\"beschwerderecht\"><span style=\"color: #008000;\">Beschwerderecht<\/span><\/h2>\n<p>F\u00fchlt sich eine Kollegin oder eine Kollege wegen eines fremdenfeindlichen Verhaltens diskriminiert, sollte sie oder er sich beschweren. Das Recht dazu ergibt sich aus \u00a7 13 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Betriebsrat sollte den oder die Betroffene nat\u00fcrlich dabei unterst\u00fctzen.<\/p>\n<h2 id=\"schadensersatz\"><span style=\"color: #008000;\">Schadensersatz<\/span><\/h2>\n<p>Eine Diskriminierung durch Rassismus oder Fremdenfeindlichkeit kann nach \u00a7 15 AGG auch Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche ausl\u00f6sen. Im Rahmen der Schadensersatzpflicht muss der Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeiter so stellen, wie er gestanden h\u00e4tte, wenn er nicht diskriminiert worden w\u00e4re.<\/p>\n<h2 id=\"fristen-beachten\"><span style=\"color: #008000;\">Fristen beachten<\/span><\/h2>\n<p>Forderungen nach Zahlung einer Entsch\u00e4digung und Schadensersatz m\u00fcssen dem Arbeitgeber gegen\u00fcber innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden (nach \u00a7 15 Abs. 4 AGG). Mit der Geltendmachung der Forderungen ist es unter Umst\u00e4nden noch nicht getan. Denn kommt Ihr Arbeitgeber der Forderung nicht nach, muss Ihr Kollege innerhalb von 3 Monaten nach der Geltendmachung nach \u00a7 61b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz klagen. Die Klagefrist gilt auch f\u00fcr Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche nach \u00a7 15 AGG.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.betriebsrat.com\/gleichbehandlungsgrundsatz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Quelle<\/a><\/p>\n<h2><span style=\"color: #008000;\">Unser Fazit:<\/span><\/h2>\n<p><strong>Wir werden mit allen uns zur Verf\u00fcgung stehen Mitteln dagegen ank\u00e4mpfen, sollte es zu solchen F\u00e4llen bei uns kommen. Wir bietem jeden Betroffenen unsere volle Unterst\u00fctzung an. Wir dulden keine Zweiklassengesellschaft. Wir unterscheiden auch nicht zwischen Produktion und Entwicklung, wenn dies nicht zwingend erforderlich ist. Wir bestehen auf die deutsche Sprache w\u00e4hrend der Arbeitszeit, au\u00dfer in Bereichen in denen andere Sprachen zur Bew\u00e4ltigung der Arbeit n\u00f6tig sind, denn wir m\u00f6chten das Einwanderer bei uns voll integriert werden und wollen damit auch Unstimmigkeiten oder falschen Beschuldigungen vorbeugen.<br \/>\n<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aus\u00fcbung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beschr\u00e4nkt sich grunds\u00e4tzlich auf den Betrieb und seine Arbeitnehmer. 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